(4)Absatz 4,Die Regulierungsbehörde hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung – unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Art. 4 Abs. 1 lit d der Verordnung (EU) 2018/1971 und unter Berücksichtigung von Anhang X der Richtlinie (EU) 2018/1972 – die zu erfassenden Parameter für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen Telekommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.Die Regulierungsbehörde hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus mit Verordnung – unter Berücksichtigung der GEREK-Leitlinien nach Artikel 4, Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EU) 2018 aus 1971, und unter Berücksichtigung von Anhang römisch zehn der Richtlinie (EU) 2018 aus 1972, – die zu erfassenden Parameter für die Dienstequalität, die anzuwendenden Messverfahren sowie Inhalt, Form und Art der zu veröffentlichenden Angaben einschließlich etwaiger Qualitätszertifizierungsmechanismen vorzuschreiben. In dieser Verordnung können auch geeignete Maßnahmen vorgeschrieben werden, die unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse von Menschen mit Behinderungen und im Einklang mit den einschlägigen Rechtsvorschriften diese in die Lage versetzen, in gleichem Ausmaß wie Menschen ohne Behinderungen Telekommunikationsdienste und den Zugang zu Vertragsinhalten und vorvertraglichen Informationen in Anspruch zu nehmen.