Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 182, Fassung vom 18.08.2026

Telekommunikationsgesetz 2021 § 182

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 182

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Transparenz

Paragraph 182,
  1. Absatz eins,Entscheidungen von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in depersonalisierter Form sowie unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise durch die Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2,Die Regulierungsbehörde hat die ihr vorliegenden Marktdaten unter Wahrung von Geschäftsgeheimnissen in geeigneter Weise zu veröffentlichen.
  3. Absatz 3,Die Regulierungsbehörde hat unter Bedachtnahme auf Paragraph 208, Informationen, die zu einem offenen, wettbewerbsorientierten Markt oder der Umsetzung der Ziele dieses Bundesgesetzes beitragen, zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238640