Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 180, Fassung vom 18.08.2026

Telekommunikationsgesetz 2021 § 180

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 180

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Sperre von Mehrwertdienstenummern

Paragraph 180,
  1. Absatz eins,Die Regulierungsbehörde hat bei begründeten Anhaltspunkten, dass die in der Verordnung nach Paragraph 131, Absatz eins und Absatz 2, oder Paragraph 112, Absatz 2, Ziffer eins, enthaltenen Vorschriften betreffend
    1. Ziffer eins
      die Entgeltinformationen unmittelbar vor der Dienstenutzung,
    2. Ziffer 2
      die Entgeltinformationen während der Dienstenutzung oder
    3. Ziffer 3
      die widmungsgemäße Nutzung einer Rufnummer
    verletzt werden und dadurch erheblich wirtschaftliche Nachteile für Nutzer zu befürchten sind, gegenüber dem Anbieter des Kommunikationsdienstes, dem betroffenen Zuteilungsinhaber oder den Betreibern, in deren Kommunikationsnetze die Rufnummer geroutet wird, die unverzügliche Sperre unter Anwendung von Paragraph 57, AVG anzuordnen. Die angeordnete Sperre begründet keinen Anspruch auf Entschädigung gegen den zur Sperre Verpflichteten.
  2. Absatz 2,Bescheide nach Absatz eins, sind auf der Website der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen. Die Regulierungsbehörde hat eine Übersicht der gesperrten Rufnummern zu führen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238638