Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 166, Fassung vom 14.06.2026

Telekommunikationsgesetz 2021 § 166

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 166

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Stammdaten

Paragraph 166,
  1. Absatz eins,Stammdaten dürfen unbeschadet der Paragraph 165, Absatz eins und 2 sowie Paragraph 181, Absatz 8 und 9 von Anbietern nur für folgende Zwecke verarbeitet werden:
    1. Ziffer eins
      Abschluss, Durchführung, Änderung oder Beendigung des Vertrages mit dem Nutzer;
    2. Ziffer 2
      Verrechnung der Entgelte;
    3. Ziffer 3
      Erstellung von Nutzerverzeichnissen, gemäß Paragraph 126, und
    4. Ziffer 4
      Erteilung von Auskünften an Betreiber von Notdiensten, gemäß Paragraph 124,
  2. Absatz 2,Vor Durchführung des Vertrages sowie vor der erstmaligen Wiederaufladung nach dem 1. September 2019 ist durch oder für den Anbieter die Identität des Nutzers zu erheben und sind die zur Identifizierung des Nutzers erforderlichen Stammdaten (Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a, b und g) anhand geeigneter Identifizierungsverfahren zu registrieren. Die Festlegung geeigneter Identifizierungsverfahren erfolgt durch Verordnung der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres. Die Abgeltung unbedingt erforderlicher Investitionen erfolgt nach den Regeln des Paragraph 162, Absatz eins,
  3. Absatz 3,Stammdaten sind spätestens nach Beendigung der vertraglichen Beziehungen mit dem Nutzer vom Betreiber zu löschen. Ausnahmen sind nur soweit zulässig, als diese Daten noch benötigt werden, um Entgelte zu verrechnen oder einzubringen, Beschwerden zu bearbeiten oder sonstige gesetzliche Verpflichtungen zu erfüllen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238624