Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 192, Fassung vom 24.01.2026

Telekommunikationsgesetz 2021 § 192

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 192

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Zuständigkeit

Paragraph 192,
  1. Absatz eins,Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
  2. Absatz 2,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
  3. Absatz 3,Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
  4. Absatz 4,Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständig für
    1. Ziffer eins
      das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 KOG,
    2. Ziffer 2
      die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
  5. Absatz 5,Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
  6. Absatz 6,Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.

Schlagworte

Weisungsrecht

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238650