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Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 192, Fassung vom 24.01.2026
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D)
Telekommunikationsgesetz 2021 § 192
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 24.01.2026
§ 191 am 24.01.2026
§ 193 am 24.01.2026
Alle Fassungen
§ 192 heute
§ 192 gültig ab 01.11.2021
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Telekommunikationsgesetz 2021
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 190/2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 192
Inkrafttretensdatum
01.11.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
TKG 2021
Index
91/01 Fernmeldewesen
Text
Zuständigkeit
§ 192.
Paragraph 192,
(1)
Absatz eins,
Der örtliche Wirkungsbereich der Fernmeldebehörden umfasst das gesamte Bundesgebiet.
(2)
Absatz 2,
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann, soweit dies die Raschheit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit erfordern, Außenstellen des Fernmeldebüros errichten.
(3)
Absatz 3,
Für die in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Amtshandlungen ist, sofern nichts anderes bestimmt ist, das Fernmeldebüro zuständig.
(4)
Absatz 4,
Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus ist unbeschadet der sonstigen Bestimmungen in diesem Bundesgesetz zuständig für
1.
Ziffer eins
das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach § 18 Abs. 3 und 4 KOG,
das Ausüben der Weisungs- und Aufsichtsrechte nach Paragraph 18, Absatz 3 und 4 KOG,
2.
Ziffer 2
die Erlassung und Handhabung der zur Durchführung der internationalen Verträge erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Nutzung des Frequenzspektrums.
(5)
Absatz 5,
Gegen Bescheide der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus und des Fernmeldebüros und wegen Verletzung ihrer (seiner) Entscheidungspflicht in Verwaltungssachen kann Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben werden.
(6)
Absatz 6,
Behördliche Erledigungen gemäß den vorstehenden Absätzen können im Wege der automationsunterstützten Datenverarbeitung ohne Unterschrift hergestellt und ausgefertigt werden.
Schlagworte
Weisungsrecht
Im RIS seit
29.10.2021
Zuletzt aktualisiert am
29.10.2021
Gesetzesnummer
20011678
Dokumentnummer
NOR40238650
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/190/P192/NOR40238650