(1)Absatz einsWenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert, gelten § 129 Abs. 4, § 132 Abs. 1, § 135 Abs. 1 bis 15 und § 118 für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.Wenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert, gelten Paragraph 129, Absatz 4,, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 135, Absatz eins bis 15 und Paragraph 118, für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.