Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 136, Fassung vom 06.10.2025

Telekommunikationsgesetz 2021 § 136

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 136

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Bündelprodukte

Paragraph 136,
  1. Absatz einsWenn bei Verbrauchern ein Bündelprodukt zumindest einen Internetzugangsdienst oder einen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdienst beinhaltet und zusätzlich weitere Dienste oder Endeinrichtungen inkludiert, gelten Paragraph 129, Absatz 4,, Paragraph 132, Absatz eins,, Paragraph 135, Absatz eins bis 15 und Paragraph 118, für alle Elemente des Pakets einschließlich – soweit anwendbar – derjenigen Bestandteile, die ansonsten nicht unter jene Bestimmungen fallen.
  2. Absatz 2Sind Verbraucher wegen Nichteinhaltung der Vertragsbestimmungen zur Beendigung einzelner Bestandteile eines Bündels gemäß Absatz eins, berechtigt, dürfen sie den Vertrag im Hinblick auf alle Bestandteile des Bündels kündigen.
  3. Absatz 3Durch eine etwaige Bestellung von zusätzlichen Diensten oder Endeinrichtungen, die von demselben Anbieter von Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten bereitgestellt oder vertrieben werden, darf die ursprüngliche Laufzeit des Vertrages, in dessen Leistungsumfang die betreffenden Dienste oder Endeinrichtungen aufgenommen werden, nicht verlängert werden, sofern der Verbraucher der Verlängerung bei der Bestellung der zusätzlichen Dienste oder Endeinrichtungen nicht ausdrücklich zustimmt.
  4. Absatz 4Die Absätze 1 und 3 dieser Bestimmung gelten auch für Endnutzer, bei denen es sich um Kleinstunternehmen, kleinen Unternehmen oder Organisationen ohne Gewinnerzielungsabsicht handelt, sofern sie nicht ausdrücklich zugestimmt haben, auf die Anwendung dieser Bestimmungen ganz oder teilweise zu verzichten.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238594