Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 134, Fassung vom 06.10.2025

Telekommunikationsgesetz 2021 § 134

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 134

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Tarif- und Angebotsvergleich

Paragraph 134,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde hat – wenn ein solches auf dem Markt nicht kostenlos angeboten wird – auf Grundlage der nach Paragraph 46, Absatz 3 und Paragraph 133, Absatz eins, angezeigten sowie veröffentlichten Daten ein kostenloses Vergleichsinstrument anzubieten, das Endnutzer in die Lage versetzt, verschiedene Internetzugangsdienste, nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste und gegebenenfalls nummernunabhängige interpersonelle Kommunikationsdienste vergleichen und beurteilen zu können in Bezug auf:
    1. Ziffer eins
      die Preise und Tarife der für wiederkehrende oder verbrauchsbasierte direkte Geldzahlungen erbrachten Dienste, und
    2. Ziffer 2
      die Dienstqualität – falls eine Mindestdienstqualität angeboten wird oder das Unternehmen verpflichtet ist, solche Informationen nach Paragraph 46, zu veröffentlichen.
  2. Absatz 2Das Vergleichsinstrument gemäß Absatz eins, muss
    1. Ziffer eins
      unabhängig von den Anbietern solcher Dienste betrieben werden und damit sicherstellen, dass diese Anbieter bei den Suchergebnissen gleichbehandelt werden;
    2. Ziffer 2
      die Inhaber und Betreiber des Vergleichsinstruments eindeutig offenlegen;
    3. Ziffer 3
      klare und objektive Kriterien, auf die sich der Vergleich stützt, enthalten;
    4. Ziffer 4
      eine leicht verständliche und eindeutige Sprache verwenden;
    5. Ziffer 5
      korrekte und aktualisierte Informationen bereitstellen und den Zeitpunkt der letzten Aktualisierung angeben;
    6. Ziffer 6
      allen Anbietern von Internetzugangsdiensten oder öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten offenstehen, wobei die einschlägigen Informationen verfügbar gemacht werden und eine breite Palette an Angeboten, die einen wesentlichen Teil des Marktes abdeckt, umfassen und, falls die gebotenen Informationen keine vollständige Marktübersicht darstellen, eine eindeutige diesbezügliche Erklärung ausgeben müssen, bevor die Ergebnisse angezeigt werden;
    7. Ziffer 7
      ein wirksames Verfahren für die Meldung unrichtiger Informationen vorsehen;
    8. Ziffer 8
      die Möglichkeit einschließen, Preise, Tarife und Dienstqualität zwischen den Endnutzern zur Verfügung stehenden Angeboten zu vergleichen.
  3. Absatz 3Vergleichsinstrumente, die den Anforderungen des Absatz 2, Ziffer eins bis 8 entsprechen, sind auf Antrag des Anbieters des Instruments von der Regulierungsbehörde mit Bescheid zu zertifizieren. Der Bescheid kann Nebenbestimmungen enthalten, soweit dies zum Nachweis des jeweils aktuellen Vorliegens der Genehmigungskriterien erforderlich ist.
  4. Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Verordnung nach Paragraph 133, Absatz eins, die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Absatz eins, festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, handelt weniger als 350 000 Endnutzern, von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismäßig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach diesem Bundesgesetz veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.

Schlagworte

Tarifvergleich

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238592