(4)Absatz 4Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Verordnung nach § 133 Abs. 1 die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Abs. 1 festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des § 4 Z 8 handelt weniger als 350 000 Endnutzern, von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismäßig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach diesem Bundesgesetz veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.Die Regulierungsbehörde kann im Rahmen einer Verordnung nach Paragraph 133, Absatz eins, die Form der Anzeige der für das Vergleichsinstrument erforderlichen Daten nach Absatz eins, festlegen. Dabei ist Bedacht zu nehmen, auf die Art des Endnutzerverhältnisses und des Dienstes, die Vergleichbarkeit der Dienste, die leichte Verständlichkeit, Übersichtlichkeit und die Bedeutung der Information für die Nutzbarkeit des Dienstes. Sie kann auch Anbieter mit weniger als 1000 Endnutzern, soweit es sich um Anbieter im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 8, handelt weniger als 350 000 Endnutzern, von der Anzeigepflicht ausnehmen, sofern der Aufwand aufgrund der zu erwartenden Aussagekraft der Daten unverhältnismäßig wäre. Dritten wird das Recht eingeräumt, die von der Regulierungsbehörde und Anbietern von Internetzugangsdiensten oder interpersonellen Kommunikationsdiensten nach diesem Bundesgesetz veröffentlichten Informationen kostenlos und in offenen Datenformaten zu nutzen, um Vergleichsinstrumente bereitzustellen.