Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 96, Fassung vom 04.08.2024

Telekommunikationsgesetz 2021 § 96

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 96

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Verpflichtung zur Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang

Paragraph 96,
  1. Absatz einsDie Regulierungsbehörde kann Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht hinsichtlich festzulegender Arten des Zugangs Verpflichtungen betreffend Kostendeckung und Entgeltkontrolle einschließlich kostenorientierter Entgelte auferlegen. Voraussetzung hiefür ist, dass die Regulierungsbehörde im Verfahren gemäß Paragraph 87, feststellt, dass
    1. Ziffer eins
      ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht seine Preise zum Nachteil der Endnutzer auf einem übermäßig hohen Niveau halten oder Preisdiskrepanzen praktizieren könnte,
    2. Ziffer 2
      kein nachweisbarer Preisdruck bei den Endkundenpreisen besteht und
    3. Ziffer 3
      die nach Paragraphen 91 bis 95 auferlegten Verpflichtungen, insbesondere auch eine Verpflichtung zur wirtschaftlichen Replizierbarkeit, keinen effektiven und nichtdiskriminierenden Zugang gewährleisten.
  2. Absatz 2Die Regulierungsbehörde hat bei einer Verpflichtung gemäß Absatz eins, zu berücksichtigen:
    1. Ziffer eins
      die Notwendigkeit der Förderung des Wettbewerbs und die langfristigen Interessen der Endnutzer hinsichtlich des Aufbaus und der Nutzung von Netzen der nächsten Generation, insbesondere Netzen mit sehr hoher Kapazität,
    2. Ziffer 2
      die Investitionen des Betreibers auch in Netze der nächsten Generation und
    3. Ziffer 3
      die mit stabilen und vorhersehbaren Vorleistungspreisen verbundenen Vorteile im Hinblick darauf, allen Unternehmen einen effizienten Marktzutritt zu ermöglichen und ausreichende Anreize für den Ausbau neuer und verbesserter Netze zu bieten.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde hat eine angemessene Rendite für das eingesetzte Kapital unter Berücksichtigung der damit verbundenen Risiken und der zukünftigen Marktentwicklung zu ermöglichen.
  4. Absatz 4Wird ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht dazu verpflichtet, seine Entgelte an den Kosten zu orientieren, obliegt es diesem Unternehmen, nachzuweisen, dass seine Entgelte sich aus den Kosten sowie einer angemessenen Investitionsrendite errechnen. Zur Ermittlung der Kosten einer effizienten Leistungsbereitstellung kann die Regulierungsbehörde eine von der Kostenberechnung des betreffenden Unternehmens unabhängige Kostenrechnung anstellen. Die Regulierungsbehörde kann von einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht die umfassende Rechtfertigung seiner Entgelte verlangen und gegebenenfalls deren Anpassung anordnen. Die Regulierungsbehörde kann auch Entgelte berücksichtigen, die auf vergleichbaren, dem Wettbewerb geöffneten Märkten gelten.
  5. Absatz 5Wird einem Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eine Kostenrechnungsmethode vorgeschrieben, hat die Regulierungsbehörde eine Beschreibung der Kostenrechnungsmethode zu veröffentlichen, in der die wesentlichen Kostenarten und die Regeln der Kostenzuweisung aufgeführt werden. Die Anwendung der vorgeschriebenen Kostenrechnungsmethode ist von der Regulierungsbehörde oder einer von ihr beauftragten qualifizierten unabhängigen Stelle jährlich zu überprüfen. Das Prüfergebnis ist von der Regulierungsbehörde zu veröffentlichen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238554