Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 173, Fassung vom 27.03.2023

Telekommunikationsgesetz 2021 § 173

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 173

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Nutzerverzeichnis

Paragraph 173,
  1. Absatz einsDie im Nutzerverzeichnis gemäß Paragraph 137, Absatz 2 und 3 enthaltenen Daten dürfen vom Betreiber nur für Zwecke der Nutzung von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten verarbeitet und ausgewertet werden. Jede andere Verarbeitung ist unzulässig. So dürfen die Daten insbesondere nicht dafür verarbeitet werden, um elektronische Profile im Sinne des Artikel 4, Ziffer 4, DSGVO von Nutzern zu erstellen oder diese Nutzer, ausgenommen zur Erstellung und Herausgabe von Nutzerverzeichnissen, nach Kategorien zu ordnen. Der Betreiber hat das Kopieren elektronischer Nutzerverzeichnisse nach dem Stand der Technik und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit zu erschweren.
  2. Absatz 2Die Übermittlung der in einem Nutzerverzeichnis enthaltenen Daten an den in Paragraph 126, Absatz eins, Ziffer 4, genannten Personenkreis ist unter Berücksichtigung von Paragraph 137, Absatz 4, zulässig.
  3. Absatz 3Für gemäß Absatz 2, übermittelte Daten gilt die Verarbeitungsbeschränkung nach Absatz eins,

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238631