(3)Absatz 3Netzbereitsteller haben der Regulierungsbehörde die bei ihnen in elektronischer Form vorliegenden Informationen über für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen wie beispielsweise Gebäudezugänge, Verkabelungen in Gebäuden, Masten, Antennen, Richtfunkstrecken, Türme und andere Trägerstrukturen, Rohre, Leitungsrohre, Leerrohre, Kabelschächte, Einstiegsschächte und Verteilerkästen einschließlich physischer Infrastruktur zugänglich zu machen. Diese Informationen haben den Standort und die Leitungswege, die Art und gegenwärtige Nutzung der Infrastrukturen, sowie einen Ansprechpartner (Mindestinformationen) zu umfassen. Netzbereitsteller, die über Informationen in nicht elektronischer Form betreffend für Kommunikationslinien nutzbare Anlagen, Leitungen oder sonstige Einrichtungen verfügen, haben diese Informationen unverzüglich nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes der Regulierungsbehörde in elektronischer Form zugänglich zu machen. Netzbereitsteller können bei der Meldung jene Standorte und Leitungswege bezeichnen, bei denen durch die Mitbenutzung die Gefahr einer Störung oder Zerstörung droht, welche Auswirkungen auf das Leben oder die Gesundheit von Menschen, die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit oder schwerwiegende Auswirkungen auf die Volkswirtschaft des Landes haben würden.