Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 77, Fassung vom 14.11.2021

Telekommunikationsgesetz 2021 § 77

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 77

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Vorlage von Verträgen, Bemühungspflicht und Vertragsmuster

Paragraph 77,
  1. Absatz einsVereinbarungen über Rechte und Verpflichtungen nach diesem Abschnitt sind der Regulierungsbehörde auf deren begründetes Verlangen vorzulegen.
  2. Absatz 2Alle Beteiligten haben das Ziel anzustreben, die Inanspruchnahme und Ausübung von Rechten nach diesem Abschnitt zu ermöglichen und zu erleichtern.
  3. Absatz 3Die Regulierungsbehörde kann Muster für Vertragsbedingungen betreffend Rechte nach diesem Abschnitt, die ihr als angemessener Interessenausgleich erscheinen, auf ihrer Website veröffentlichen.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238535