(10) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat durch Verordnung die technischen Bedingungen und Verhaltensvorschriften für den Betrieb von Funkanlagen ohne individueller Frequenzzuteilung oder Betriebsbewilligung (generelle Bewilligung) festzulegen. Dabei ist auf
die internationale Normierung,
die Sicherstellung eines ordnungsgemäßen und störungsfreien Betriebs einer Telekommunikationsanlage,
die spezifischen Merkmale der Funkfrequenzen,
den notwendigen Schutz vor funktechnischen Störungen,
die Gewährleistung einer ausreichenden Dienstequalität,
eine effiziente Nutzung der Funkfrequenzen und
nach dem Unionsrecht festgelegte Ziele
Bedacht zu nehmen. Soweit dies für die Überwachung des störungsfreien Betriebs von Funkanlagen erforderlich ist, kann in dieser Verordnung festgelegt werden, dass bestimmte Funkanwendungen einer Anzeigepflicht gemäß § 33 unterliegen.