Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 175, Fassung vom 03.11.2021

Telekommunikationsgesetz 2021 § 175

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 175

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

15. Abschnitt
Aufsichtsrechte und Transparenz

Umfang

Paragraph 175,
  1. Absatz einsKommunikationsdienste unterliegen der Aufsicht der Regulierungsbehörde. Sie kann sich dazu der der Organe des Fernmeldebüros bedienen.
  2. Absatz 2Die Organe des Fernmeldebüros haben der Regulierungsbehörde über Ersuchen im Rahmen ihres Aufgabenbereiches Hilfe zu leisten, insbesondere in fernmeldetechnischen Fragen.
  3. Absatz 3Telekommunikationsanlagen und deren Betrieb unterliegen der Aufsicht der Fernmeldebehörden. Als Telekommunikationsanlagen im Sinne dieses Abschnittes gelten alle Anlagen und Geräte zur Abwicklung von Kommunikation, wie insbesondere Kommunikationsnetze, Kabelrundfunknetze, Funkanlagen und Endeinrichtungen.
  4. Absatz 4Die Fernmeldebehörden sind berechtigt, Telekommunikationsanlagen, insbesondere Funkanlagen und Endeinrichtungen, oder deren Teile hinsichtlich der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen und Bescheide zu überprüfen. Den Organen des Fernmeldebüros, die sich gehörig ausweisen, ist zu diesem Zweck das Betreten der Grundstücke oder Räume, in denen sich solche Anlagen befinden oder dies zu vermuten ist, zu gestatten. Ihnen sind alle erforderlichen Auskünfte über die Anlagen und deren Betrieb zu geben. Bewilligungsurkunden sowie die gemäß Paragraph 6, ausgestellten Bestätigungen sind auf Verlangen vorzuweisen.
  5. Absatz 5Wenn es die Prüfung von Funkanlagen erfordert, sind diese auf Verlangen des Fernmeldebüros vom Bewilligungsinhaber auf seine Kosten an dem dafür bestimmten Ort und zu dem dafür bestimmten Zeitpunkt zur Prüfung bereitzustellen. Funkanlagen können auf Kosten des Bewilligungsinhabers auch an Ort und Stelle geprüft werden, wenn dies wegen der Größe oder technischen Gestaltung der Anlage oder des finanziellen Aufwandes zweckmäßig ist. Diese Pflichten gelten auch gegenüber einer Person, welche eine Funkanlage ohne Bewilligung betreibt.

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238633