(4)Absatz 4Sofern es sich nicht um die Bereitstellung eines M2M-Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Abs. 1 unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit zu stellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Abs. 1 dar und haben dem Muster nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243, ABl Nr. L 336, S. 274, zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist, zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäß mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages – auch bei Fernabsatzverträgen – kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar.Übertragungsdienstes handelt, haben Anbieter, die den Verpflichtungen gemäß Absatz eins, unterliegen, den Verbrauchern klare und leicht lesbare Vertragszusammenfassungen bereit zu stellen. Diese Zusammenfassungen legen die Hauptelemente der Informationspflichten gemäß Absatz eins, dar und haben dem Muster nach der Durchführungsverordnung (EU) 2019/2243, ABl Nr. L 336, S. 274, zur Festlegung eines Musters für die Vertragszusammenfassung, das von den Anbietern öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste gemäß der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu verwenden ist, zu entsprechen sowie die darin festgelegten Informationen als Hauptelemente zu enthalten. Sie sind ordnungsgemäß mit den entsprechenden Informationen auszufüllen und Verbrauchern vor Abschluss des Vertrages – auch bei Fernabsatzverträgen – kostenlos zur Verfügung zu stellen. Die Erteilung dieser Informationen stellt eine aufschiebende Bedingung für das Zustandekommen des Vertrages dar.