Bundesrecht konsolidiert: Telekommunikationsgesetz 2021 § 124, tagesaktuelle Fassung

Telekommunikationsgesetz 2021 § 124

Kurztitel

Telekommunikationsgesetz 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 190/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 124

Inkrafttretensdatum

01.11.2021

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

TKG 2021

Index

91/01 Fernmeldewesen

Text

Auskünfte an Betreiber von Notdiensten

Paragraph 124,
  1. Absatz einsAnbieter von öffentlich zugänglichen nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten, einschließlich Anbieter öffentlicher zahlungspflichtiger Telefone und Betreiber, haben Betreibern von Notdiensten Angaben zum Anruferstandort im Sinne des Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 9,, auch von einem nicht im Mobilfunknetz registrierten Endgerät, unverzüglich nach Eingang des Anrufs an einer Notrufnummer zu übermitteln. Sie haben unverzüglich auf deren Verlangen Auskünfte über verfügbare Stammdaten im Sinne von Paragraph 160, Absatz 3, Ziffer 5, Litera a bis d zu erteilen. Erhält ein Betreiber eines Notdienstes in anderer Form als über eine Notrufnummer Kenntnis von einem Notfall, so sind ihm Standort des Endgeräts und Stammdaten der gefährdeten Person auf Verlangen unverzüglich zu übermitteln. Standortdaten sind auch in jenen Fällen zu übermitteln, in denen der Aufenthaltsort eines gefährdeten Menschen nur über die Standortkennung der Endeinrichtung eines Dritten festgestellt werden kann. Voraussetzung für die Zulässigkeit der Übermittlung ist
    1. Litera a
      ein Notruf des zu ortendenden Anrufers oder
    2. Litera b
      ein Notfall, der nur durch Bekanntgabe dieser Informationen abgewehrt werden kann.
    Den Betreiber des Notdienstes trifft die Verantwortung für die rechtliche Zulässigkeit des Auskunftsbegehrens. Diese Auskünfte haben entgeltfrei zu erfolgen.
  2. Absatz 2Die Notwendigkeit der Informationsübermittlung gemäß Absatz eins, Litera b, ist vom Betreiber des Notdienstes zu dokumentieren und dem Anbieter unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von 24 Stunden nachzureichen. Der Anbieter und der Betreiber dürfen die Übermittlung nicht von der vorherigen Darlegung der Notwendigkeit abhängig machen.
  3. Absatz 3Anbieter gemäß Absatz eins und der Betreiber haben eine einheitliche elektronische Schnittstelle zur Erteilung der in Absatz eins, genannten Informationen einzurichten.
  4. Absatz 4Ist eine aktuelle Standortfeststellung gemäß Absatz eins, nicht möglich, darf die zuletzt verfügbare Standortkennung der in Absatz eins, angesprochenen Endeinrichtung verarbeitet werden.
  5. Absatz 5Der Anbieter und der Betreiber haben den betroffenen Endnutzer über eine Auskunft über Standort- und Stammdaten, soweit diese nicht gemäß Absatz eins, erster Satz übermittelt wurden, frühestens nach 48 Stunden, jedoch spätestens nach 30 Tagen grundsätzlich schriftlich zu informieren. Diese Information hat zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      die Rechtsgrundlage,
    2. Ziffer 2
      die betroffenen Daten,
    3. Ziffer 3
      das Datum und die Uhrzeit der Abfrage,
    4. Ziffer 4
      Angabe der Stelle, von der die Standortfeststellung in Auftrag gegeben wurde sowie eine entsprechende Kontaktinformation.
  6. Absatz 6Betreiber, über deren Netz auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Ermittlung der Angaben zum Anruferstandort entgeltfrei mitzuwirken, soweit hiefür internationale Standards vorhanden sind.
  7. Absatz 7Anbieter gemäß Absatz eins, sowie Betreiber, über deren Netze auch nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste erbracht werden, haben bei der Übermittlung des endgeräteseitig ermittelten Standortes der Endeinrichtung entgeltfrei mitzuwirken.
  8. Absatz 8Die Regulierungsbehörde kann – erforderlichenfalls nach Konsultation des GEREK gemäß Artikel 4, Absatz eins, Ziffer eins, Verordnung (EU) 2018/1971 – mit Verordnung die näheren Details der Ermittlung, insbesondere die Genauigkeit und die Zuverlässigkeit der Standortermittlungen und Übertragung des Standortes der Endeinrichtung festlegen. Weiters können mit dieser Verordnung Maßnahmen angeordnet werden, welche die Erfassung und Übermittlung endgeräteseitig ermittelter Standortdaten an Betreiber von Notrufdiensten ermöglichen und unterstützen. Weiters kann die technische Ausgestaltung betreffend der in Absatz 3, angebotenen Schnittstelle definiert werden. Für alle hier angeführten Aufträge hat sie insbesondere auf internationale Standards, grundlegende Anforderungen im öffentlichen Interesse, die technischen Möglichkeiten und die hiefür erforderlichen Investitionen, allfällig bereits bestehende vertragliche Vereinbarungen zwischen Anbietern gemäß Absatz eins und Betreibern von Notdiensten sowie die Angemessenheit des erforderlichen wirtschaftlichen Aufwandes Bedacht zu nehmen.

Schlagworte

Standortdaten

Im RIS seit

29.10.2021

Zuletzt aktualisiert am

29.10.2021

Gesetzesnummer

20011678

Dokumentnummer

NOR40238582