Bundesrecht konsolidiert: Verbrauchergewährleistungsgesetz § 4, Fassung vom 25.09.2023

Verbrauchergewährleistungsgesetz § 4

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Gewährleistungspflicht des Unternehmers

Paragraph 4,

Der Unternehmer leistet Gewähr, dass die von ihm übergebene Ware oder die von ihm bereitgestellte digitale Leistung dem Vertrag entspricht, also keinen Mangel aufweist. Er haftet somit dafür, dass die von ihm erbrachte Leistung die vertraglich vereinbarten Eigenschaften (Paragraph 5,) sowie die objektiv erforderlichen Eigenschaften (Paragraph 6,) hat, dass gegebenenfalls die Aktualisierungspflicht nach Paragraph 7, erfüllt wird und dass im Fall des Paragraph 8, die Montage, Installation oder Integration sachgemäß durchgeführt wird.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237865

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/175/P4/NOR40237865