Bundesrecht konsolidiert: Verbrauchergewährleistungsgesetz § 14, tagesaktuelle Fassung

Verbrauchergewährleistungsgesetz § 14

Kurztitel

Verbrauchergewährleistungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 175/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14

Inkrafttretensdatum

01.01.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

VGG

Index

20/06 Konsumentenschutz

Text

Preisminderung

§ 14.
  1. (1) Der Verbraucher kann sein Recht auf Preisminderung durch Erklärung ausüben, die an keine bestimmte Form gebunden ist.
  2. (2) Die Preisminderung bemisst sich nach dem Verhältnis des Werts der an den Verbraucher übergebenen Ware zum Wert der mangelfreien Ware.

Im RIS seit

10.09.2021

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2021

Gesetzesnummer

20011654

Dokumentnummer

NOR40237875