Bundesrecht konsolidiert: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 82, Fassung vom 11.12.2025

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 82

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 82

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

Eigenversorgung und die Erzeugung von Energie außerhalb des öffentlichen Netzes

Paragraph 82,
  1. Absatz einsBetreiber von Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen, die Energie für die Eigenversorgung erzeugen oder die erzeugte Energie nicht oder nur teilweise in das öffentliche Netz einspeisen, haben ihre Anlagen in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Paragraph 81, Absatz eins, zu registrieren. Hinsichtlich der Registrierung gelten die Bestimmungen des Paragraph 81, Absatz 2, sinngemäß.
  2. Absatz 2Der Eigenversorgungsanteil ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010 zu messen. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Kleinsterzeugungsanlagen), und Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Absatz eins, nicht erfasst.
  3. Absatz 3Bei Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen, das nicht in das öffentliche Netz eingespeist wird (Inselanlagen), erfolgt die Messung mittels intelligenter Messgeräte gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 26, GWG 2011, Lastprofilzähler gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 35, GWG 2011 oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgeräte gemäß Paragraph 2, Ziffer 10, Lastprofilverordnung 2018, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2018,.
  4. Absatz 4Sind bestehende Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät oder Anlagen zur Erzeugung von Gas aus erneuerbaren Quellen nicht mit einem intelligenten Messgerät, Lastprofilzähler oder Verbrauchsaufzeichnungsmessgerät (Absatz 3,) ausgestattet, sind diese binnen sechs Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes zu installieren. Der Zählerstand der in einem Kalenderjahr erzeugten und verbrauchten Energiemenge ist vom Anlagenbetreiber oder von einem vom Anlagenbetreiber beauftragten Dienstleister einmal jährlich an die Regulierungsbehörde zu melden.

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249534

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/150/P82/NOR40249534