(2)Absatz 2Der Eigenversorgungsanteil ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät gemäß § 7 Abs. 1 Z 31 ElWOG 2010 zu messen. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Kleinsterzeugungsanlagen), und Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Abs. 1 nicht erfasst.Der Eigenversorgungsanteil ist bei Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen mit einer Engpassleistung von mehr als 100 kW mit einem intelligenten Messgerät gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 31, ElWOG 2010 zu messen. Anlagen zur Erzeugung von Strom aus erneuerbaren Quellen, deren Engpassleistung in Summe weniger als 0,8 kW pro Anlage eines Netzbenutzers beträgt (Kleinsterzeugungsanlagen), und Notstromaggregate sind von der Registrierungspflicht nach Absatz eins, nicht erfasst.