Bundesrecht konsolidiert: Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 81, tagesaktuelle Fassung

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz § 81

Kurztitel

Erneuerbaren-Ausbau-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 150/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 233/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 81

Inkrafttretensdatum

31.12.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EAG

Index

58/02 Energierecht

Text

7. Teil
Herkunftsnachweise für erneuerbare Energie

1. Hauptstück
Allgemeine Bestimmungen

Herkunftsnachweisdatenbank

Paragraph 81,
  1. Absatz einsFür die Ausstellung, die Überwachung der Übertragung und Entwertung der Herkunftsnachweise wird die Regulierungsbehörde als zuständige Stelle benannt. Die Regulierungsbehörde hat für die Zwecke dieser Bestimmung eine automationsunterstützte Datenbank (Herkunftsnachweisdatenbank) einzurichten.
  2. Absatz 2Ans öffentliche Netz angeschlossene Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen sind vom Anlagenbetreiber, einem Anlagenbevollmächtigten oder durch einen vom Anlagenbetreiber beauftragten Dritten bis zur Inbetriebnahme der Anlage in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde gemäß Absatz eins, zu registrieren. Bei bestehenden Anlagen ist die Registrierung binnen drei Monaten ab Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vorzunehmen. Bei der Registrierung sind folgende Mindestangaben erforderlich:
    1. Ziffer eins
      Anlagenbetreiber und Anlagenbezeichnung;
    2. Ziffer 2
      Standort der Anlage;
    3. Ziffer 3
      die Art und Engpassleistung der Anlage;
    4. Ziffer 4
      die Zählpunktnummer;
    5. Ziffer 5
      Bezeichnung des Netzbetreibers, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist;
    6. Ziffer 6
      die Menge der erzeugten Energie;
    7. Ziffer 7
      die eingesetzten Energieträger;
    8. Ziffer 8
      Art und Umfang von Investitionsbeihilfen;
    9. Ziffer 9
      Art und Umfang etwaiger weiterer Förderungen;
    10. Ziffer 10
      Datum der Inbetriebnahme der Anlage;
    11. Ziffer 11
      Datum der Außerbetriebnahme der Anlage.
    Die Angaben sind durch den abgeschlossenen Netzzugangsvertrag sowie weitere geeignete Nachweise zu belegen. Die Regulierungsbehörde ist berechtigt, zur Überprüfung der übermittelten Informationen entsprechende Unterlagen nachzufordern; hierzu zählen insbesondere Anlagenaudits und Anlagenbescheide. Eine indirekte Übermittlung von Daten und Informationen für Anlagen, die erneuerbares Gas produzieren, durch den Bilanzgruppenkoordinator oder durch sonstige vom Anlagenbetreiber beauftragte Dritte, ist zulässig.
  3. Absatz 3Der Bilanzgruppenkoordinator oder die Netzbetreiber, an deren Netze Anlagen zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen angeschlossen sind, haben auf Verlangen des Anlagenbetreibers durch monatliche Eingabe der in das öffentliche Netz eingespeisten Nettoerzeugungsmengen in der Herkunftsnachweisdatenbank die Ausstellung von Herkunftsnachweisen durch die Regulierungsbehörde anzufordern.
  4. Absatz 4Die Netzbetreiber haben Anlagenbetreiber beim Netzzutritt über deren Registrierungspflicht in der Herkunftsnachweisdatenbank zu informieren. Fehlende oder mangelhafte Eintragungen sind vom Netzbetreiber an die Regulierungsbehörde zu melden.
  5. Absatz 5Vorgaben für technische Spezifikationen können von der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft mit Verordnung festgelegt werden.
  6. Absatz 6Die Anlagenbetreiber haften für die Richtigkeit ihrer Angaben über die eingesetzten Energieträger.
  7. Absatz 7Die EAG-Förderabwicklungsstelle, die Länder, die Netzbetreiber, der Bilanzgruppenkoordinator, die Erzeuger und die Händler sind verpflichtet, der Regulierungsbehörde die für die Administration und Abwicklung der Ausstellung, Übertragung und Entwertung von Herkunftsnachweisen notwendigen Daten, wie insbesondere Anlagen- und Betreiberdaten sowie Einspeisemengen, auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. Diese Datenbekanntgaben können mittels automationsunterstützter Datenverarbeitung und -übermittlung erfolgen.
  8. Absatz 8Die Regulierungsbehörde stellt eine ordnungsgemäße Abwicklung der Datentransfers zwischen der Herkunftsnachweisdatenbank sowie der von der Umweltbundesamt GmbH betriebenen elektronischen Datenerfassung sämtlicher nachhaltiger Biokraftstoffe gemäß der Kraftstoffverordnung 2012, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2012,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 630 aus 2020,, und des Bilanzgruppenkoordinators gemäß Paragraph 85, GWG 2011 sicher, um Doppelzählungen auszuschließen.
  9. Absatz 9Die in der Herkunftsnachweisdatenbank der Regulierungsbehörde registrierten Betreiber einer Erzeugungsanlage werden von der Regulierungsbehörde in einem Anlagenregister veröffentlicht. Dabei werden folgende Daten öffentlich zugänglich gemacht:
    1. Ziffer eins
      zum Einsatz kommende Energiequellen;
    2. Ziffer 2
      installierte Leistung der Anlage;
    3. Ziffer 3
      Jahreserzeugung;
    4. Ziffer 4
      technische Eigenschaften der Anlage und
    5. Ziffer 5
      Postleitzahl des Standortes der Anlage, sofern durch die Angabe der Postleitzahl die Identifizierung des Anlagenbetreibers nicht möglich ist; andernfalls ist das Bundesland anzugeben.

Schlagworte

Datenübermittlung, Anlagendaten

Im RIS seit

30.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

30.12.2022

Gesetzesnummer

20011619

Dokumentnummer

NOR40249533

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/150/P81/NOR40249533