(2)Absatz 2,Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß § 3 Z 2 oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß § 3 Z 5 zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß § 3 Z 2 oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß § 3 Z 5 abgeschlossen wurde.Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, abgeschlossen wurde.