Bundesrecht konsolidiert: Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz § 6, Fassung vom 12.09.2026

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz § 6

Kurztitel

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2026

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.02.2026

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SFBG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zurechnung zu einem Bezugszeitraum

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt. Die Zuschlagserteilung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung ist für die Zurechnung nicht zu berücksichtigen.
  2. Absatz 2,Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

27.02.2026

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20011618

Dokumentnummer

NOR40275240

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/163/P6/NOR40275240