Bundesrecht konsolidiert: Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz § 6, Fassung vom 27.02.2026

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz § 6

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Straßenfahrzeug-Beschaffungsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 163/2021

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 6

Inkrafttretensdatum

28.07.2021

Außerkrafttretensdatum

27.02.2026

Abkürzung

SFBG

Index

97 Öffentliches Auftragswesen

Text

Zurechnung zu einem Bezugszeitraum

Paragraph 6,
  1. Absatz eins,Bei Aufträgen und Konzessionsverträgen gemäß Paragraph 3, Ziffer eins bis 4 sind die beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in dem die Zuschlagserteilung im betreffenden Vergabeverfahren erfolgt.
  2. Absatz 2,Wird ein für die Erbringung einer Dienstleistung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 eingesetztes Straßenfahrzeug oder ein Straßenfahrzeug gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, zu einem sauberen Straßenfahrzeug nachgerüstet, ist dieses Straßenfahrzeug jenem Bezugszeitraum zuzurechnen, in welchem der Auftraggeber die Meldung über die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 2, oder 3 erhält bzw. in dem die Nachrüstung gemäß Paragraph 3, Ziffer 5, abgeschlossen wurde.
  3. Absatz 3,Kommt es aufgrund einer Vertragsänderung oder aufgrund einer gerichtlichen Entscheidung zu einer nachträglichen Änderung der Gesamtzahl der beschafften, einzusetzenden oder nachzurüstenden Straßenfahrzeuge, ist diese Änderung im Zeitpunkt der Gültigkeit der Vertragsänderung bzw. der Rechtskraft der Entscheidung zu berücksichtigen.

Im RIS seit

29.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2026

Gesetzesnummer

20011618

Dokumentnummer

NOR40236638

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/163/P6/NOR40236638