Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 4
Inkrafttretensdatum
01.01.2023
Außerkrafttretensdatum
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Lehrabschlussprüfung
Allgemeine Bestimmungen
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
(2)Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3)Absatz 3Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4)Absatz 4Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.
Im RIS seit
30.07.2021
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2021
Gesetzesnummer
20011617
Dokumentnummer
NOR40236622