Bundesrecht konsolidiert: Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung § 4, Fassung vom 26.04.2025

Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung § 4

Kurztitel

Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

01.01.2023

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Lehrabschlussprüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 4,
  1. Absatz einsDie Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine theoretische und praktische Prüfung.
  2. Absatz 2Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3Die Aufgaben der Lehrabschlussprüfung haben nach Umfang und Niveau deren Zweck und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
  4. Absatz 4Die Verwendung von Rechenbehelfen ist zulässig.

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011617

Dokumentnummer

NOR40236622