Bundesrecht konsolidiert: Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung § 12, Fassung vom 03.08.2021

Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung § 12

Kurztitel

Chocolatier/Chocolatière-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 334/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.08.2021

Außerkrafttretensdatum

Index

50/04 Berufsausbildung

Text

Inkrafttreten und Schlussbestimmungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDiese Verordnung tritt mit Ausnahme der Paragraphen 4 bis 11 mit 1. August 2021 in Kraft.
  2. Absatz 2Die Paragraphen 4 bis 11 treten mit 1. Jänner 2023 in Kraft.
  3. Absatz 3Anlage 1 der Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 28. Oktober 1974, mit der Ausbildungsvorschriften für weitere Lehrberufe erlassen werden, Bundesgesetzblatt Nr. 696 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 31. Juli 2021 außer Kraft.
  4. Absatz 4Die Verordnung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 5. August 1976, mit der die Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher erlassen wird, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1976,, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.
  5. Absatz 5Lehrlinge, die am 31. Juli 2021 im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher ausgebildet wurden und die Lehrzeit noch nicht beendet haben, können bis zum Ende der vereinbarten Lehrzeit (ohne Lehrzeitunterbrechung) nach den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften weiter ausgebildet werden.
  6. Absatz 6Lehrlinge, die gemäß dieser Verordnung oder im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher ausgebildet werden und deren vereinbarte Lehrzeit vor dem 1. Jänner 2023 endet, können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung gemäß der Prüfungsordnung für die Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher, Bundesgesetzblatt Nr. 460 aus 1976,, antreten.
  7. Absatz 7Lehrzeiten, die im Lehrberuf Bonbon- und Konfektmacher gemäß den in Absatz 3, angeführten Ausbildungsvorschriften zurückgelegt wurden, sind auf die Lehrzeit im Lehrberuf Chocolatier/ Chocolatière gemäß dieser Verordnung zur Gänze anzurechnen.

Schlagworte

Bonbonmacher

Im RIS seit

30.07.2021

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2021

Gesetzesnummer

20011617

Dokumentnummer

NOR40236630