(2)Absatz 2Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß § 1 Abs. 2 vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.Der Betreiber darf Gäste in Beherbergungsbetriebe beim erstmaligen Betreten nur einlassen, wenn diese einen Nachweis gemäß Paragraph eins, Absatz 2, vorweisen. Der Gast hat diesen Nachweis für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.