Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Einreiseverordnung 2021
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7
Inkrafttretensdatum
15.09.2021
Außerkrafttretensdatum
19.12.2021
Abkürzung
COVID-19-EinreiseV 2021
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Einreise aus sonstigen Staaten und Gebieten
§ 7.Paragraph 7,
(1)Absatz einsSonstige Staaten und Gebiete sind solche, die nicht in Anlage 1 oder Anlage 2 genannt sind.
(2)Absatz 2Personen, die aus einem sonstigen Staat oder Gebiet einreisen oder sich innerhalb der letzten zehn Tage in einem solchen aufgehalten haben, haben einen Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr mitzuführen, eine Registrierung vorzunehmen und unverzüglich eine zehntägige Quarantäne anzutreten. Die Quarantäne gilt als beendet, wenn frühestens am fünften Tag nach der Einreise ein Test durchgeführt wird, dessen Ergebnis negativ ist.
(3)Absatz 3Die Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Abs. 2 gelten nicht für die EinreiseDie Quarantäne- und die Registrierungspflicht gemäß Absatz 2, gelten nicht für die Einreise
im Rahmen des regelmäßigen Pendlerverkehrs
zur Teilnahme am Schul- und Studienbetrieb oder
zu familiären Zwecken oder zum Besuch des Lebenspartners,
von Personen, die einen Impfnachweis, einen Genesungsnachweis oder jeweils ein ärztliches Zeugnis darüber mitführen,
von Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Z 2 einreisen, undvon Minderjährigen zwischen dem vollendeten zwölften und dem vollendeten 18. Lebensjahr, die in Begleitung von Personen gemäß Ziffer 2, einreisen, und
von Personen gemäß § 6 Abs. 1 Z 4 und Z 12 bis 16.von Personen gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4 und Ziffer 12 bis 16.
Anmerkung
Fassung aufgehoben durch
BGBl. II Nr. 562/2021
Schlagworte
Quarantänepflicht, Schulbetrieb
Im RIS seit
14.09.2021
Zuletzt aktualisiert am
22.12.2021
Gesetzesnummer
20011574
Dokumentnummer
NOR40237950