(4)Absatz 4Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den §§ 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den § 6 Abs. 3 und § 7 Abs. 3 glaubhaft zu machen. In den Fällen des § 10 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 Z 1 ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.