Bundesrecht konsolidiert: COVID-19-Einreiseverordnung 2021 § 12, Fassung vom 14.09.2021

COVID-19-Einreiseverordnung 2021 § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Einreiseverordnung 2021

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 276/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

01.07.2021

Außerkrafttretensdatum

21.11.2021

Abkürzung

COVID-19-EinreiseV 2021

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Abschnitt
Behördliche Überprüfung

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDie Bezirksverwaltungsbehörde als Gesundheitsbehörde ist berechtigt, bei der Einreise sowie jederzeit an Ort und Stelle zu überprüfen, ob die Vorgaben dieser Verordnung eingehalten werden. Personen haben diese Überprüfung zu dulden, auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Nachweise über die Veranlassung des molekularbiologischen Tests oder Antigen-Tests sowie dessen Ergebnis vorzulegen.
  2. Absatz 2Die erhaltene generierte Sendebestätigung der elektronischen Registrierung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, ist bei der Einreise elektronisch oder ausgedruckt mitzuführen und bei einer Kontrolle auf Verlangen vorzuweisen. Sollte das Formular entsprechend der Anlage D oder der Anlage E verwendet werden, ist dieses von der Behörde an die für den Aufenthaltsort örtlich zuständige Bezirksverwaltungsbehörde zu übermitteln. Nach Ablauf von 28 Tagen ab dem Einreisedatum sind diese Bestätigungen und Formulare von den Behörden unwiderruflich zu löschen bzw. zu vernichten.
  3. Absatz 3Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sowie die Organe nach Paragraph 12 b, des Grenzkontrollgesetzes – GrekoG, Bundesgesetzblatt Nr. 435 aus 1996,, haben bei der Wahrnehmung der ihnen sonst obliegenden Aufgaben über Ersuchen der Gesundheitsbehörde an der Vollziehung des Absatz eins, mitzuwirken.
  4. Absatz 4Im Fall einer behördlichen Überprüfung sind die Ausnahmegründe gemäß den Paragraphen 8 und 10 oder das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß den Paragraph 6, Absatz 3 und Paragraph 7, Absatz 3, glaubhaft zu machen. In den Fällen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, Ziffer eins, ist auf Verlangen nachzuweisen, dass die Ausreise sichergestellt ist.

Im RIS seit

28.06.2021

Zuletzt aktualisiert am

22.12.2021

Gesetzesnummer

20011574

Dokumentnummer

NOR40235342