Bundesrecht konsolidiert: COVID-19-Öffnungsverordnung § 1, Fassung vom 09.06.2021

COVID-19-Öffnungsverordnung § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Öffnungsverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 214/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

19.05.2021

Außerkrafttretensdatum

09.06.2021

Abkürzung

COVID-19-ÖV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph eins,
  1. Absatz einsAls Maske im Sinne dieser Verordnung gilt eine Atemschutzmaske der Schutzklasse FFP2 (FFP2-Maske) ohne Ausatemventil oder eine Maske mit mindestens gleichwertig genormtem Standard.
  2. Absatz 2Als Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr im Sinne dieser Verordnung gilt
    1. Ziffer eins
      ein Nachweis über ein negatives Ergebnis eines SARS-CoV-2-Antigentests zur Eigenanwendung, der in einem behördlichen Datenverarbeitungssystem erfasst wird und dessen Abnahme nicht mehr als 24 Stunden zurückliegen darf,
    2. Ziffer 2
      ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines Antigentests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 48 Stunden zurückliegen darf,
    3. Ziffer 3
      ein Nachweis einer befugten Stelle über ein negatives Ergebnis eines molekularbiologischen Tests auf SARS-CoV-2, dessen Abnahme nicht mehr als 72 Stunden zurückliegen darf,
    4. Ziffer 4
      eine ärztliche Bestätigung über eine in den letzten sechs Monaten überstandene Infektion mit SARS-CoV-2, die molekularbiologisch bestätigt wurde,
    5. Ziffer 5
      ein Nachweis über eine mit einem zentral zugelassenen Impfstoff gegen COVID-19 erfolgte
      1. Litera a
        Erstimpfung ab dem 22. Tag nach der Erstimpfung, wobei diese nicht länger als drei Monate zurückliegen darf, oder
      2. Litera b
        Zweitimpfung, wobei die Erstimpfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
      3. Litera c
        Impfung ab dem 22. Tag nach der Impfung bei Impfstoffen, bei denen nur eine Impfung vorgesehen ist, wobei diese nicht länger als neun Monate zurückliegen darf, oder
      4. Litera d
        Impfung, sofern mindestens 21 Tage vor der Impfung ein positiver molekularbiologischer Test auf SARS-CoV-2 bzw. vor der Impfung ein Nachweis über neutralisierende Antikörper vorlag, wobei die Impfung nicht länger als neun Monate zurückliegen darf,
    6. Ziffer 6
      ein Nachweis nach Paragraph 4, Absatz 18, EpiG oder ein Absonderungsbescheid, wenn dieser für eine in den letzten sechs Monaten vor der vorgesehenen Testung nachweislich mit SARS-CoV-2 erkrankte Person ausgestellt wurde,
    7. Ziffer 7
      ein Nachweis über neutralisierende Antikörper, der nicht älter als drei Monate sein darf.
    Kann ein Nachweis einer geringen epidemiologischen Gefahr nicht vorgelegt werden, ist ausnahmsweise ein SARS-CoV-2-Antigentest zur Eigenanwendung unter Aufsicht des Betreibers einer Betriebsstätte gemäß den Paragraphen 5 bis 7, einer nicht öffentlichen Sportstätte gemäß Paragraph 8,, einer Freizeit- und Kultureinrichtung gemäß Paragraph 9,, eines Alten- und Pflegeheims oder einer stationären Wohneinrichtung der Behindertenhilfe (Paragraph 11,), einer Krankenanstalt, Kuranstalt oder eines sonstigen Ortes, an dem eine Gesundheitsdienstleistung erbracht wird (Paragraph 12,) oder des für eine Zusammenkunft Verantwortlichen (Paragraphen 13 bis 16) durchzuführen. Das negative Testergebnis ist für die Dauer des Aufenthalts bereitzuhalten.
  3. Absatz 3Sofern in dieser Verordnung ein COVID-19-Präventionskonzept vorgeschrieben wird, ist ein dem Stand der Wissenschaft entsprechendes Konzept zur Minimierung des Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2 auszuarbeiten und umzusetzen. Das COVID-19-Präventionskonzept hat insbesondere zu enthalten:
    1. Ziffer eins
      spezifische Hygienemaßnahmen,
    2. Ziffer 2
      Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer SARS-CoV-2-Infektion,
    3. Ziffer 3
      Regelungen betreffend die Nutzung sanitärer Einrichtungen,
    4. Ziffer 4
      gegebenenfalls Regelungen betreffend die Konsumation von Speisen und Getränken,
    5. Ziffer 5
      Regelungen zur Steuerung der Personenströme und Regulierung der Anzahl der Personen,
    6. Ziffer 6
      Regelungen betreffend Entzerrungsmaßnahmen, wie Absperrungen und Bodenmarkierungen,
    7. Ziffer 7
      Vorgaben zur Schulung der Mitarbeiter in Bezug auf Hygienemaßnahmen und die Durchführung eines SARS-CoV-2-Antigentests.
  4. Absatz 4Als COVID-19-Beauftragte dürfen nur geeignete Personen bestellt werden. Voraussetzung für eine solche Eignung sind zumindest die Kenntnis des COVID-19-Präventionskonzepts sowie der örtlichen Gegebenheiten und der organisatorischen Abläufe. Der COVID-19-Beauftragte dient als Ansprechperson für die Behörden und hat die Umsetzung des COVID-19-Präventionskonzepts zu überwachen.

Schlagworte

Freizeiteinrichtung, Altenheim

Im RIS seit

11.05.2021

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2021

Gesetzesnummer

20011543

Dokumentnummer

NOR40233635