Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Landarbeitsgesetz 2021
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 271
Inkrafttretensdatum
01.07.2021
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
LAG
Index
60/01 Arbeitsvertragsrecht
Text
Beendigung des Lehrverhältnisses und Wechsel der Lehrstelle
§ 271.Paragraph 271,
(1)Absatz einsDas Lehrverhältnis endet in folgenden Fällen:
durch Ablauf der Lehrzeit;
bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings;
bei Unmöglichkeit seitens der bzw. des Lehrberechtigten oder des Lehrlings, die eingegangenen Verpflichtungen zu erfüllen;
durch Auflösung während der Probezeit (§ 267 Abs. 1);durch Auflösung während der Probezeit (Paragraph 267, Absatz eins,);
durch Auflösung aus wichtigen Gründen (§ 272);durch Auflösung aus wichtigen Gründen (Paragraph 272,);
durch einvernehmliche Auflösung (§ 273);durch einvernehmliche Auflösung (Paragraph 273,);
durch Kündigung (§ 274);durch Kündigung (Paragraph 274,);
durch außerordentliche Auflösung (§ 275);durch außerordentliche Auflösung (Paragraph 275,);
bei Auflösung des Lehrbetriebes;
bei Verlust des Rechtes auf Ausbildung von Lehrlingen;
mit vorzeitiger positiver Ablegung der Facharbeiterprüfung, wobei die Lehrzeit mit Ablauf der Kalenderwoche, in der die Prüfung erfolgreich abgelegt wurde, endet.
(2)Absatz 2Die bzw. der Lehrberechtigte hat die Beendigung des Lehrverhältnisses unverzüglich der Land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstelle anzuzeigen. Bei Tod der bzw. des Lehrberechtigten hat der Lehrling oder dessen gesetzliche Vertreterin bzw. Vertreter die Anzeige zu erstatten. Wird eine Lehrlingsstammrolle geführt, ist die Beendigung oder der Wechsel der Lehrstelle einzutragen.
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Im RIS seit
15.04.2021
Zuletzt aktualisiert am
15.04.2021
Gesetzesnummer
20011524
Dokumentnummer
NOR40232890