Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 7b
Inkrafttretensdatum
05.03.2021
Außerkrafttretensdatum
31.12.2022
Abkürzung
2. NPO-FondsRLV
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Berücksichtigung eines bereits gewährten Umsatzersatzes für Organisationen, die nach § 7a oder § 7c nicht antragsberechtigt sindBerücksichtigung eines bereits gewährten Umsatzersatzes für Organisationen, die nach Paragraph 7 a, oder Paragraph 7 c, nicht antragsberechtigt sind
§ 7b.Paragraph 7 b,
Förderwerbenden Organisationen, die nicht unter § 7a Abs. 2 Z 1 oder § 7c fallen und die einen Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz erhalten haben, wird der errechnete Zuschuss nach § 7 anteilsmäßig für den betroffenen Zeitraum gekürzt. Die Summe aus Umsatzersatz und gewährtem Zuschuss nach § 7 darf nicht geringer sein als der für das gesamte vierte Quartal 2020 berechnete Zuschuss nach § 7. Förderwerbenden Organisationen, die nicht unter Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 7 c, fallen und die einen Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz erhalten haben, wird der errechnete Zuschuss nach Paragraph 7, anteilsmäßig für den betroffenen Zeitraum gekürzt. Die Summe aus Umsatzersatz und gewährtem Zuschuss nach Paragraph 7, darf nicht geringer sein als der für das gesamte vierte Quartal 2020 berechnete Zuschuss nach Paragraph 7,
Im RIS seit
08.03.2021
Zuletzt aktualisiert am
08.03.2021
Gesetzesnummer
20011489
Dokumentnummer
NOR40231666