Bundesrecht konsolidiert: 2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung § 7b, Fassung vom 06.05.2021

2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung § 7b

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

2. NPO-Fonds-Richtlinienverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 99/2021

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7b

Inkrafttretensdatum

05.03.2021

Außerkrafttretensdatum

31.12.2022

Abkürzung

2. NPO-FondsRLV

Index

31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds

Text

Berücksichtigung eines bereits gewährten Umsatzersatzes für Organisationen, die nach Paragraph 7 a, oder Paragraph 7 c, nicht antragsberechtigt sind

Paragraph 7 b,

Förderwerbenden Organisationen, die nicht unter Paragraph 7 a, Absatz 2, Ziffer eins, oder Paragraph 7 c, fallen und die einen Umsatzersatz gemäß den VO Lockdown-Umsatzersatz erhalten haben, wird der errechnete Zuschuss nach Paragraph 7, anteilsmäßig für den betroffenen Zeitraum gekürzt. Die Summe aus Umsatzersatz und gewährtem Zuschuss nach Paragraph 7, darf nicht geringer sein als der für das gesamte vierte Quartal 2020 berechnete Zuschuss nach Paragraph 7,

Im RIS seit

08.03.2021

Zuletzt aktualisiert am

08.03.2021

Gesetzesnummer

20011489

Dokumentnummer

NOR40231666