Bundesrecht konsolidiert: Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz § 5, tagesaktuelle Fassung

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz § 5

Kurztitel

Schulunterrichts-Digitalisierungs-Gesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 9/2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 185/2022

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 5

Inkrafttretensdatum

01.09.2022

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

SchulDigiG

Index

70/11 Sonstiges Schulen

Text

Eigentumsübergang und Eigenanteil

Paragraph 5,
  1. Absatz einsDer Übergang des Eigentums von der Republik Österreich an die Begünstigten erfolgt mit einer nachweislichen Übergabe des digitalen Endgerätes an die Schülerin oder den Schüler durch die Schulleitung oder eine von dieser beauftragte Person. Eine Übertragung des Eigentums an einem digitalen Endgerät gemäß Paragraph 3, darf je Begünstigtem nur einmal erfolgen.
  2. Absatz 2Die Erziehungsberechtigten haben einen Eigenanteil in Höhe von 25 vH des vom Bund zu bezahlenden Preises des digitalen Endgerätes zu leisten.
  3. Absatz 3Erziehungsberechtigte von Schülerinnen und Schülern sind auf Antrag von der Zahlung gemäß Absatz 2, zu befreien,
    1. Ziffer eins
      wenn ein Geschwisterkind, mit welchem die Schülerin oder der Schüler im gleichen Haushalt lebt, im vorangegangenen Schuljahr eine Beihilfe gemäß der Paragraphen 9,, 11 oder 20a des Schülerbeihilfengesetzes 1983, Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1983, oder Paragraph eins, des Studienförderungsgesetzes 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 305 aus 1992,, bezogen hat, oder
    2. Ziffer 2
      wenn die Schülerin oder der Schüler in einem Haushalt mit einem Bezug
      1. Litera a
        von Mindestsicherung, Sozialhilfe oder einer Ausgleichszulage gemäß Paragraph 292, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 18 aus 1956,, Paragraph 149, des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes (GSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978,, oder Paragraph 140, des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, oder
      2. Litera b
        von Notstandshilfe gemäß Paragraph 33, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977,,
      lebt oder
    3. Ziffer 3
      eine Befreiung von Gebühren gemäß Paragraph 3, Absatz 5, Rundfunkgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 159 aus 1999,, oder der Ökostrompauschale des Ökostromgesetzes 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 2011,, eine Anwendung des Paragraph 72 a, des Erneuerbaren-Ausbau-Gesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2021, oder eine Zuerkennung eines Zuschusses zu Fernsprechentgelten des Fernsprechentgeltzuschussgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 142 aus 2000, vorliegt oder
    4. Ziffer 4
      eine volle Erziehung im Sinne der Kinder- und Jugendhilfegesetze der Bundesländer gewährt worden ist.
    Die Erziehungsberechtigen haben ab dem Schuljahr 2022/23 den Antrag auf Befreiung vom Eigenanteil bis zum Ende des jeweiligen Unterrichtsjahres zu stellen und das Vorliegen von Tatsachen gemäß Ziffer eins bis Ziffer 4, durch Vorlage eines amtlichen, insbesondere auf elektronischem Wege einzubringenden, Dokumentes, insbesondere eines Bescheides, den Bezug der Beihilfe, Mindestsicherung oder Sozialhilfe, Ausgleichszulage oder Notstandshilfe der mit der Abwicklung betrauten Stelle nachzuweisen.

Im RIS seit

07.12.2022

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

20011437

Dokumentnummer

NOR40248425

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/i/2021/9/P5/NOR40248425