Bundesrecht konsolidiert: 3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung § 12, Fassung vom 22.12.2020

3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung § 12

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

3. COVID-19-Schutzmaßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 566/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 12

Inkrafttretensdatum

17.12.2020

Außerkrafttretensdatum

22.12.2020

Abkürzung

3. COVID-19-SchuMaV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Freizeit- und Kultureinrichtungen

Paragraph 12,
  1. Absatz einsDas Betreten von Freizeit- und Kultureinrichtungen zum Zweck der Inanspruchnahme von Dienstleistungen dieser Einrichtungen ist untersagt.
  2. Absatz 2Als Freizeiteinrichtungen gelten Betriebe und Einrichtungen, die der Unterhaltung, der Belustigung oder der Erholung dienen. Freizeiteinrichtungen, deren Betreten gemäß Absatz eins, untersagt ist, sind insbesondere
    1. Ziffer eins
      Schaustellerbetriebe, Freizeit- und Vergnügungsparks,
    2. Ziffer 2
      Bäder und Einrichtungen gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 des Bäderhygienegesetzes (BHygG), BGBl. Nr. 254/1976; in Bezug auf Bäder gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 6, BHygG (Bäder an Oberflächengewässern) gilt das Verbot gemäß Absatz eins, nicht, wenn in diesen Bädern ein Badebetrieb nicht stattfindet,
    3. Ziffer 3
      Tanzschulen,
    4. Ziffer 4
      Wettbüros, Automatenbetriebe, Spielhallen und Casinos,
    5. Ziffer 5
      Schaubergwerke,
    6. Ziffer 6
      Einrichtungen zur Ausübung der Prostitution,
    7. Ziffer 7
      Indoorspielplätze,
    8. Ziffer 8
      Paintballanlagen und
    9. Ziffer 9
      Museumsbahnen,
    Anmerkung, Schlussteil tritt mit 24. Dezember 2020 in Kraft)
  3. Absatz 3Als Kultureinrichtungen gelten Einrichtungen, die der kulturellen Erbauung und der Teilhabe am kulturellen Leben dienen. Kultureinrichtungen, deren Betreten gemäß Absatz eins, untersagt ist, sind insbesondere:
    1. Ziffer eins
      Theater,
    2. Ziffer 2
      Konzertsäle und -arenen,
    3. Ziffer 3
      Kinos,
    4. Ziffer 4
      Varietees und
    5. Ziffer 5
      Kabaretts,
    nicht aber Museen, Kunsthallen, kulturelle Ausstellungshäuser, Bibliotheken, Büchereien und Archive.

Schlagworte

Konzertarena, Freizeiteinrichtung, Freizeitpark

Im RIS seit

17.12.2020

Zuletzt aktualisiert am

29.12.2020

Gesetzesnummer

20011404

Dokumentnummer

NOR40228731