Bundesrecht konsolidiert: Abfallverzeichnisverordnung 2020 Anl. 5, Fassung vom 06.12.2021

Abfallverzeichnisverordnung 2020 Anl. 5

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Anhang 5

Anzeige der Ausstufung gemäß Paragraph 5, der Abfallverzeichnisverordnung 2020

ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG1 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 6, Abfallverzeichnisverordnung)

 

 

1.

ANZEIGER (ABFALLBESITZER)

 

1.1.

FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen/privaten Personen VOR- UND NACHNAME:

 

 

1.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

 

 

1.3.

TELEFONNUMMER:

1.4.

PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):

 

 

 

 

1.5.

E-MAIL:

 

 

2.

BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS

zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung

2.1.

KENNUNG:

2.2.

AUSSTELLUNGSDATUM

 

 

 

 

ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG1 (Gemäß Paragraph 5, in Verbindung mit Paragraph 7, Abfallverzeichnisverordnung)

 

 

3.

ANZEIGER (DEPONIEINHABER)

 

3.1.

FIRMENNAME oder bei Einzelunternehmen VOR- UND NACHNAME:

 

 

3.2.

ANSCHRIFT (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort, Land):

 

 

3.3.

TELEFONNUMMER:

3.4.

PERSONEN-GLN (falls im EDM registriert):

 

 

 

 

3.5.

E-MAIL:

 

 

4.

KONKRETES DEPONIEKOMPARTIMENT

auf dem die Ablagerung erfolgt

4.1.

BEZEICHNUNG/NAME des konkreten Kompartiments

4.2

DEPONIEKLASSE

 

 

Bodenaushubdeponie

Inertabfalldeponie

Baurestmassendeponie

Reststoffdeponie

Massenabfalldeponie

5.

BEILIEGENDER BEURTEILUNGSNACHWEIS

zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit unter Deponiebedingungen gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Abfallverzeichnisverordnung

5.1.

KENNUNG:

5.2.

AUSSTELLUNGSDATUM

 

 

 

 

Ausstufung einer Einzelcharge2

 

 

6.

MASSE DES ABFALLS3

 

Kilogramm

(kg)

 

7.

HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)

7.1

Aushubmaterial vor Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

7.2.

Aushubmaterial nach Beginn der Aushub- oder Abräumtätigkeit

7.3.

Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)

7.4.

Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)

7.5.

Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß Paragraph 14, DVO 2008

7.6.

Sonstige Einzelcharge

Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls2

8.

MAX. ANFALLSMENGE pro Jahr3,4

 

Kilogramm

(kg)

 

9.

HERKUNFT/ART DES ABFALLS (gemäß Anhang 4 DVO 2008)

9.1.

Produktions- oder Energiegewinnungsprozess (unbehandelt)

9.2.

Abfallbehandlungsprozess (ausgenommen Stabilisierung oder Immobilisierung)

9.3.

Aushubmaterial einer eingetragenen Altlast (nur für wiederkehrend anfallende Abfälle möglich)

9.4.

Stabilisierung oder Immobilisierung gemäß Paragraph 14, DVO 2008

10.

NÄHERE BESCHREIBUNG DER HERKUNFT des Abfalls

zB Art und Standort des Produktionsbetriebes, des Bauvorhabens oder der Abfallbehandlung; besondere Eigenschaften etc.

 

11.

ABFALLART VOR AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüsselnummer

Spezifizierung

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

 

 

 

 

 

12.

ABFALLART NACH AUSSTUFUNG (gemäß Anhang 1 Abfallverzeichnisverordnung)

Schlüsselnummer

Spezifizierung

(Kurz)bezeichnung / Anmerkung

 

 

 

 

 

Ich zeige hiermit die Ausstufung des oben genannten Abfalls gemäß Paragraph 5, der Abfallverzeichnisverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 409 aus 2020,, an. Der Abfall soll auf Grund der Ausstufungsuntersuchung nunmehr der Abfallart gemäß Angabe im Punkt 12 zugeordnet werden.

Ich bestätige die Identität der auszustufenden Abfälle mit den im beiliegenden Beurteilungsnachweis beurteilten Abfällen sowie die Einhaltung des Vermischungsverbotes gemäß Paragraph 15, Absatz 2, AWG 2002.

 

 

DATUM

Stampiglie und Unterschrift des Abfallbesitzers/Deponieinhabers

_________________________

1 Die Felder „ANZEIGE ZUR ALLGEMEINEN AUSSTUFUNG“ und „ANZEIGE ZUR AUSSTUFUNG ZUM ZWECK DER DEPONIERUNG“ sind alternativ auszufüllen. Eine Ausstufung ist entweder als allgemeine Ausstufung oder als Ausstufung zur Deponierung möglich.

2 Die Felder „Ausstufung einer Einzelcharge“ und „Ausstufung eines Abfallstroms oder Ausstufung eines wiederkehrend anfallenden Abfalls“ sind alternativ auszufüllen.

3 Im Falle der Stabilisierung oder Immobilisierung ist im oberen Feld die Masse vor und im unteren Feld die Masse nach der Stabilisierung oder Immobilisierung anzugeben. Ansonsten ist nur das obere Feld zu verwenden.

4 Maximal technische mögliche Menge an Abfall, die in einem Jahr bei dem konkreten Prozess anfallen kann

Schlagworte

Vorname, Aushubtätigkeit, Produktionsprozess

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226672