Bundesrecht konsolidiert: Abfallverzeichnisverordnung 2020 § 7, Fassung vom 23.09.2021

Abfallverzeichnisverordnung 2020 § 7

Kurztitel

Abfallverzeichnisverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 409/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

01.10.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

Ausstufung zum Zweck der Deponierung

Paragraph 7,

Eine Ausstufung eines bestimmten Abfalls zum Zweck der Deponierung darf nur durch den Inhaber der Deponie für die zulässige Ablagerung auf der von ihm betriebenen Deponie erfolgen. Bei immobilisierten oder stabilisierten Abfällen ist zusätzlich zu den Anforderungen des Paragraph 5, Absatz 2, für den unbehandelten Abfall eine Eignungsprüfung gemäß Paragraph 14, DVO 2008 für den behandelten Abfall, mit Ausnahme der Ergebnisse der Feldversuche und der Untersuchung der Bohrkerne, anzuschließen. Diese Ergebnisse sind der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie bei einem Abfallstrom oder bei einem wiederkehrend anfallenden Abfall spätestens acht Monate nach Beginn des Beurteilungszeitraums oder bei Einzelchargen spätestens acht Monate nach Unterfertigung des Beurteilungsnachweises zu übermitteln. Ein Zwischenlagern von Abfällen im Ablagerungsbereich des Deponiekörpers vor der ordnungsgemäßen Anzeige zum Nachweis der Nichtgefährlichkeit ist unzulässig.

Im RIS seit

05.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

20011285

Dokumentnummer

NOR40226662