Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
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Kurztitel
COVID-19-Verlustberücksichtigungsverordnung
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 5
Inkrafttretensdatum
18.09.2020
Außerkrafttretensdatum
Index
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag
Text
2. Abschnitt
Herabsetzung von Vorauszahlungen für 2019
§ 5.
Sind die Voraussetzungen für die Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage im Rahmen der Veranlagung 2019 gegeben, kann bis zur Abgabe der Steuererklärung für 2019 beantragt werden, die Vorauszahlungen an Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer für das Jahr 2019 nachträglich herabzusetzen. Die Steuer ist mit dem Betrag festzusetzen, der sich als voraussichtliche Steuer des Jahres 2019 auf Grundlage einer Veranlagung unter Berücksichtigung einer COVID-19-Rücklage ergibt. Eine Ermittlung dieses voraussichtlichen Betrages ist dem Antrag anzuschließen.
Schlagworte
Einkommensteuer
Im RIS seit
18.09.2020
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2020
Gesetzesnummer
20011281
Dokumentnummer
NOR40226539