Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 27, Fassung vom 15.11.2024

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 27

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 27

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 27

Auflösung und Abwicklung

  1. Absatz einsDie Stiftung wird aufgelöst,
    1. Litera a
      wenn alle Mitglieder der Stiftung oder alle Mitglieder der Stiftung bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben oder
    2. Litera b
      wenn die Mitglieder der Stiftung deren Beendigung beschließen.
  2. Absatz 2Im Falle einer Beendigung besteht die Stiftung lediglich zum Zweck ihrer Abwicklung weiter. Sie wird von Liquidatoren abgewickelt, die für die Veräußerung des Vermögens und die Tilgung der Verbindlichkeiten sorgen. Der Saldo wird unter den Mitgliedern anteilig entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen aufgeteilt.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226075