Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 22, Fassung vom 15.11.2024

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 22

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 22

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 22

Streitbeilegung

Über Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die Anwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit auf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stiftungsrat zur Entscheidung vorgelegt.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226070