Bundesrecht konsolidiert: Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 18, Fassung vom 09.11.2024

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung Art. 18

Kurztitel

Übereinkommen zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 111/2020

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 18

Inkrafttretensdatum

21.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

ARTIKEL 18

Bewertung der Stiftung

Ab dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt der Geschäftsführende Direktor dem Stiftungsrat alle vier Jahre einen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Stiftungsrat nimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst gegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stiftung.

Im RIS seit

20.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2020

Gesetzesnummer

20011261

Dokumentnummer

NOR40226066