Bundesrecht konsolidiert: Interventionsverordnung 2020 Anl. 5, Fassung vom 03.12.2020

Interventionsverordnung 2020 Anl. 5

Kurztitel

Interventionsverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 343/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

Anl. 5

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

IntV 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Anlage 5

Zu Paragraph 9,

Ausbildungserfordernisse für Notfalleinsatzkräfte

1. Basisausbildung:

Das Lehrziel der Basisausbildung ist die Vermittlung von einfachen theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten zur Vorbereitung auf die Durchführung von Schutzmaßnahmen in Notfallexpositionssituationen.

Folgende Lehrinhalte sind in der Basisausbildung abzudecken:

  • Strichaufzählung
    Einfache strahlenphysikalische Grundlagen;
  • Strichaufzählung
    Strahlenexposition und Strahlenschutz;
  • Strichaufzählung
    Biologische Wirkung ionisierender Strahlung, Strahlenschäden;
  • Strichaufzählung
    Messtechnik, Gerätekunde und Einsatzzwecke;
  • Strichaufzählung
    Personendosimetrie, Ortsdosis, Grenzwerte, Referenzwerte;
  • Strichaufzählung
    Maßnahmen der ersten Hilfe bei einer Intervention;
  • Strichaufzählung
    Kennzeichnung von radioaktiven Quellen und deren Verpackung einschließlich Transportkennzeichnungen;
  • Strichaufzählung
    Einsatztaktik, Einsatzgrundsätze;
  • Strichaufzählung
    Nachweis von Kontaminationen bei Notfalleinsatzkräften und Ausrüstung.

Die Basisausbildung umfasst 30 Stunden, wobei etwa die Hälfte der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

2. Aufbauausbildung I:

Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch eins ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.

Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch eins ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieser Ausbildung sind die Absolventinnen/Absolventen in der Lage, die Aufgaben des Strahlenspürens auszuführen.

Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch eins abzudecken:

  • Strichaufzählung
    Vertiefung der Strahlenphysik;
  • Strichaufzählung
    Strahlenexposition und Strahlenschutz;
  • Strichaufzählung
    Einsatz der Messgeräte;
  • Strichaufzählung
    Transport von radioaktiven Quellen;
  • Strichaufzählung
    Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze;
  • Strichaufzählung
    Dekontaminierung;
  • Strichaufzählung
    Aufbau und Anwendung von künstlichen Strahlenquellen;
  • Strichaufzählung
    Grundlagen der Probenahme;
  • Strichaufzählung
    Rechtsvorschriften.

Die Aufbauausbildung römisch eins umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Drittel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

3. Aufbauausbildung II:

Voraussetzung für die Aufbauausbildung römisch II ist die erfolgreiche Absolvierung der Aufbauausbildung römisch eins.

Das Lehrziel der Aufbauausbildung römisch II ist die Vermittlung von erweiterten theoretischen Kenntnissen und praktischen Fertigkeiten für die eigenverantwortliche Tätigkeit als Notfalleinsatzkraft. Mit dem positiven Abschluss dieser Ausbildung sind die Absolventinnen/Absolventen in der Lage, in Eigenverantwortung einen Einsatz im Fall einer Notfallexpositionssituation im Rahmen einer Einsatzorganisation zu leiten, und verfügen über eine vollständige Strahlenspürausbildung.

Folgende Lehrinhalte sind in der Aufbauausbildung römisch II abzudecken:

  • Strichaufzählung
    Wiederholung der Grundlagen der Basisausbildung und der Aufbauausbildung I;
  • Strichaufzählung
    Wiederholung und Vertiefung der Strahlenphysik – Vertiefung der Personendosimetrie;
  • Strichaufzählung
    Wiederholung und Vertiefung der Einsatztaktik und der Einsatzgrundsätze.

Die Aufbauausbildung römisch II umfasst 30 Stunden, wobei etwa ein Fünftel der Stunden einer praktischen Ausbildung zu widmen ist.

4. Spezialausbildungen:

Voraussetzungen für eine Spezialausbildung ist die erfolgreiche Absolvierung der Basisausbildung.

Das Lehrziel von Spezialausbildungen ist die Vermittlung von spezifischen Kenntnissen für die Durchführung bestimmter Schutzmaßnahmen.

Die Lehrinhalte sind den unterschiedlichen Interventionsaufgaben entsprechend zu gestalten. Von der Absolvierung einer Spezialausbildung kann abgesehen werden, sofern die betreffende Person nachweislich ausreichende Kenntnisse für die Durchführung solcher Schutzmaßnahmen besitzt.

Im RIS seit

05.08.2020

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2020

Gesetzesnummer

20011252

Dokumentnummer

NOR40225675