(2)Absatz 2Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Abs. 1 nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.Die zuständige Behörde hat, wenn eine ausreichende Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen gemäß Absatz eins, nicht oder nicht vollständig nachgewiesen werden kann, die Tätigkeit als Strahlenschutzbeauftragte/Strahlenschutzbeauftragter zu untersagen oder deren Weiterführung mit Auflagen zu versehen.