Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeine Strahlenschutzverordnung 2020
Typ
V
§/Artikel/Anlage
§ 83
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
AllgStrSchV 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Abweichungen von den Ausbildungserfordernissen
§ 83.Paragraph 83,
Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den §§ 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall Abweichungen von den Festlegungen gemäß den Paragraphen 79 bis 81 zulassen, sofern die betreffende Person trotzdem ausreichend qualifiziert ist.
Im RIS seit
04.08.2020
Zuletzt aktualisiert am
04.08.2020
Gesetzesnummer
20011249
Dokumentnummer
NOR40225485