Bundesrecht konsolidiert: Elektrotechnikverordnung 2020 § 7, Fassung vom 02.11.2021

Elektrotechnikverordnung 2020 § 7

Kurztitel

Elektrotechnikverordnung 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 308/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 7

Inkrafttretensdatum

09.07.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ETV 2020

Index

95/01 Elektrotechnik

Text

Sicherheit der elektrischen Anlage in Mietwohnungen

Paragraph 7,

Bei Vermietung einer Wohnung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, des Bundesgesetzes vom 12. November 1981 über das Mietrecht, Bundesgesetzblatt Nr. 520 aus 1981,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, ist sicherzustellen, dass die elektrische Anlage der Wohnung den Bestimmungen des ETG 1992 entspricht; bei Anlagen, die in Steckdosenstromkreisen über keinen zusätzlichen Schutz (Zusatzschutz) gemäß Paragraph 2, Absatz 2, verfügen, ist, unbeschadet des vorhandenen Anlagenzustandes, der Schutz von Personen in der elektrischen Anlage durch den Einbau mindestens eines Fehlerstrom-Schutzschalters mit einem Nennfehlerstrom von nicht mehr als 30 mA unmittelbar vor den in der Wohnung befindlichen Leitungsschutzeinrichtungen, sicherzustellen. Liegt hierüber keine geeignete Dokumentation vor, so kann die Mieterin bzw. der Mieter der Wohnung nicht davon ausgehen, dass die elektrische Anlage diesen Anforderungen entspricht.

Im RIS seit

14.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2020

Gesetzesnummer

20011222

Dokumentnummer

NOR40224502