Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Strahlenschutzgesetz 2020
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 64
Inkrafttretensdatum
01.08.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
StrSchG 2020
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Aufgaben
§ 64.Paragraph 64,
(1)Absatz einsDie Aufgaben von Strahlenschutzbeauftragten sind:
die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber in Fragen des Strahlenschutzes zu beraten,
an der Umsetzung der erforderlichen Strahlenschutzmaßnahmen mitzuwirken und deren Einhaltung zu beaufsichtigen sowie
die Bewilligungsinhaberin/den Bewilligungsinhaber unverzüglich über festgestellte den Strahlenschutz betreffende Mängel zu informieren und Vorschläge zu deren Behebung zu machen.
(2)Absatz 2Die Bewilligungsinhaberin/der Bewilligungsinhaber hat den Strahlenschutzbeauftragten die zur Erfüllung ihrer Aufgaben benötigte Zeit einzuräumen sowie den Zugang zu allen dafür benötigten Informationen zu gewähren.
Hinweis
Zu dieser Bestimmung gibt es folgende Artikel:
Im RIS seit
18.06.2020
Zuletzt aktualisiert am
18.06.2020
Gesetzesnummer
20011197
Dokumentnummer
NOR40223957