Bundesrecht konsolidiert: Strahlenschutzgesetz 2020 § 125, tagesaktuelle Fassung

Strahlenschutzgesetz 2020 § 125

Kurztitel

Strahlenschutzgesetz 2020

Kundmachungsorgan

BGBl. I Nr. 50/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 125

Inkrafttretensdatum

01.08.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

StrSchG 2020

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

5. Teil
Expositionssituationsübergreifende Bestimmungen

1. Hauptstück
Radioaktivitätsüberwachung

Radioaktivitätsüberwachung

Paragraph 125,
  1. Absatz einsDer Bund hat eine den Erfordernissen des Strahlenschutzes und dem Stand der Technik entsprechende Radioaktivitätsüberwachung
    1. Ziffer eins
      der Umwelt,
    2. Ziffer 2
      von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz – LMSVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2006,, unterliegenden Waren,
    3. Ziffer 3
      von dem Futtermittelgesetz 1999 – FMG 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 139 aus 1999,, unterliegenden Produkten sowie
    4. Ziffer 4
      von sonstigen Waren und Produkten, deren Überwachung aus Sicht des Strahlenschutzes erforderlich ist,
    durchzuführen.
  2. Absatz 2Die Überwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Waren obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die der Umwelt und aller sonstigen Waren und Produkte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Art und Umfang der Radioaktivitätsüberwachung sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Absatz eins, in Arbeitsprogrammen festzulegen und bei Bedarf zu aktualisieren.
  3. Absatz 3Der Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz sowie die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie haben dafür zu sorgen, dass an der Österreichischen Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit ein laborgestütztes Überwachungssystem zur Ermittlung der Radioaktivität in Umweltmedien und in den in Absatz eins, genannten Waren und Produkten eingerichtet und betrieben wird.
  4. Absatz 4Die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie hat ein Strahlenfrühwarnsystem einzurichten und zu betreiben, das mindestens
    1. Ziffer eins
      flächendeckende Einrichtungen zur Messung der bodennahen Ortsdosisleistung,
    2. Ziffer 2
      vorzugsweise in grenznahen Gebieten situierte Einrichtungen zur Messung der Luftaktivität sowie
    3. Ziffer 3
      zwei redundante Zentralen zur Sammlung, Speicherung und Visualisierung der Messwerte
    zu umfassen hat. Die erhobenen Messwerte müssen von den Einrichtungen vor Ort gespeichert und automatisch an die Zentralen übermittelt oder von diesen abgefragt werden können. Die Messeinrichtungen sind in angemessenen Zeitabständen zu kalibrieren, wofür akkreditierte Stellen oder das Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen heranzuziehen sind.
  5. Absatz 5Für den Betrieb des Strahlenfrühwarnsystems hat sich die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie jener ausgegliederten Einheiten des Bundes zu bedienen, bei denen sie die Gesellschafterrechte wahrnimmt.
  6. Absatz 6Die/der jeweils zuständige Bundesministerin/Bundesminister hat die Ergebnisse der Radioaktivitätsüberwachung der Öffentlichkeit in angemessener Weise, etwa in Form von bewertenden Berichten, zur Verfügung zu stellen.

Schlagworte

Eichwesen

Im RIS seit

18.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

18.06.2020

Gesetzesnummer

20011197

Dokumentnummer

NOR40224018