(2)Absatz 2Die Überwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Waren obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die der Umwelt und aller sonstigen Waren und Produkte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Art und Umfang der Radioaktivitätsüberwachung sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Abs. 1 in Arbeitsprogrammen festzulegen und bei Bedarf zu aktualisieren.Die Überwachung von Lebensmitteln und sonstigen dem Lebensmittelsicherheits- und Verbraucherschutzgesetz unterliegenden Waren obliegt dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, die der Umwelt und aller sonstigen Waren und Produkte der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie. Art und Umfang der Radioaktivitätsüberwachung sind unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Absatz eins, in Arbeitsprogrammen festzulegen und bei Bedarf zu aktualisieren.