Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 16
Inkrafttretensdatum
15.05.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
CFPG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
Anzeigepflicht
§ 16.Paragraph 16,
Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß § 78 der Strafprozessordnung, BGBl. Nr. 631/1975. Hat das Finanzamt nach Abschluss der Prüfungshandlung den Verdacht, dass eine Straftat begangen worden sein könnte, unterliegt es der Anzeigepflicht gemäß Paragraph 78, der Strafprozessordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 631 aus 1975,.
Im RIS seit
15.05.2020
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40223316