Kurztitel
COVID-19-Förderungsprüfungsgesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 15
Inkrafttretensdatum
15.05.2020
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
CFPG
Index
31/05 Förderungen, Zuschüsse, Fonds
Text
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Jahresbericht
§ 15.Paragraph 15,
Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß § 1 auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen. Der Bundesminister für Finanzen hat bis zum 30. Juni des Folgejahres einen statistischen Bericht über die im abgelaufenen Kalenderjahr erfolgten Prüfungen gemäß Paragraph eins, auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen zu veröffentlichen.
Im RIS seit
15.05.2020
Zuletzt aktualisiert am
15.05.2020
Gesetzesnummer
20011174
Dokumentnummer
NOR40223315