Bundesrecht konsolidiert: COVID-19-Maßnahmenverordnung § 3, Fassung vom 30.06.2020

COVID-19-Maßnahmenverordnung § 3

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

COVID-19-Maßnahmenverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 197/2020 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 463/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 3

Inkrafttretensdatum

29.05.2020

Außerkrafttretensdatum

02.11.2020

Abkürzung

COVID-19-MV

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Ort der beruflichen Tätigkeit

Paragraph 3,
  1. Absatz einsAm Ort der beruflichen Tätigkeit ist zwischen den Personen ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten, sofern nicht durch geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko minimiert werden kann.
  2. Absatz 2Die Verpflichtung zum Tragen von einer den Mund- und Nasenbereich abdeckenden mechanischen Schutzvorrichtung in Bereichen, wo dies nicht ohnehin auf Grund anderer Rechtsvorschriften verpflichtend erforderlich ist, ist nur im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer zulässig.
  3. Absatz 3Kann auf Grund der Eigenart der beruflichen Tätigkeit der Abstand von mindestens einem Meter zwischen Personen nicht eingehalten werden, ist durch sonstige geeignete Schutzmaßnahmen das Infektionsrisiko zu minimieren, etwa durch technische oder organisatorische Schutzmaßnahmen, wie das Bilden von festen Teams, der Anbringung von Trennwänden oder Plexiglaswänden.
  4. Absatz 4Die Absatz eins bis 3 sind sinngemäß auf Fahrzeuge des Arbeitgebers anzuwenden, wenn diese während der Arbeitszeit zu beruflichen Zwecken verwendet werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 231/2020

Schlagworte

Mundbereich

Im RIS seit

27.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2020

Gesetzesnummer

20011162

Dokumentnummer

NOR40223466