(1)Absatz einsDas Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt § 1 Abs. 1.Das Betreten des Besucherbereichs von Museen, Ausstellungen, Bibliotheken, Archiven samt deren Lesebereichen sowie von sonstigen Freizeiteinrichtungen ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 zulässig. Sofern sich der Besucherbereich im Freien befindet, gilt Paragraph eins, Absatz eins,