Bundesrecht konsolidiert: Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung § 4, Fassung vom 02.09.2021

Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung § 4

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Gesellschaftsrechtliche COVID-19-Verordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. II Nr. 140/2020

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 4

Inkrafttretensdatum

22.03.2020

Außerkrafttretensdatum

30.06.2023

Abkürzung

COVID-19-GesV

Index

21/07 Sonstiges Handels- und Wertpapierrecht

Text

Sonderbestimmung für die Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins

Paragraph 4,
  1. Absatz einsFür die virtuelle Durchführung der Generalversammlung einer Genossenschaft oder eines Vereins ist es auch ausreichend, wenn eine Teilnahmemöglichkeit an der Versammlung von jedem Ort aus mittels einer akustischen und optischen Verbindung in Echtzeit besteht, wobei das einzelne Mitglied dem Verlauf der Versammlung nur folgen kann, aber auf andere Weise in die Lage versetzt wird, während der Versammlung Wortmeldungen abzugeben und an Abstimmungen teilzunehmen. Für die Abgabe von Wortmeldungen (Fragen und Beschlussanträge) können während der Versammlung angemessene zeitliche Beschränkungen festgelegt werden. Paragraph 2, Absatz 2, gilt sinngemäß.
  2. Absatz 2Falls auch eine virtuelle Durchführung der Generalversammlung nicht möglich oder zweckmäßig ist, kann der Vorstand – falls ein Aufsichtsrat vorhanden ist, mit dessen Zustimmung – für Angelegenheiten, die einer Beschlussfassung durch die Generalversammlung bedürfen, die Durchführung einer schriftlichen Abstimmung der Mitglieder anordnen, auch wenn dies in der Satzung nicht vorgesehen ist.
  3. Absatz 3Für die Ankündigung der schriftlichen Abstimmung gelten die Vorschriften über die Einladung zur Generalversammlung sinngemäß. Zusätzlich sind konkrete Beschlussanträge bekannt zu machen und es ist den Mitgliedern Gelegenheit zu geben, dazu bis zu 72 Stunden vor der Abstimmung schriftlich Stellung zu nehmen und schriftlich Fragen zu stellen. Die Fragen sind unverzüglich zu beantworten und zusammen mit den Antworten in gleicher Weise bekannt zu machen wie die schriftliche Abstimmung. Stellungnahmen der Mitglieder sind ebenso unverzüglich bekannt zu machen, wobei es dem Vorstand der Genossenschaft oder des Vereins freisteht, eine solche Stellungnahme seinerseits zu kommentieren.
  4. Absatz 4Für die eigentliche Abstimmung ist den Mitgliedern zusammen mit der Ankündigung ein Stimmzettel zur Verfügung zu stellen, den sie ausgefüllt mit ihrem Namen und dem Abstimmungswunsch spätestens am Tag der Abstimmung zur Post geben oder im Briefkasten der Genossenschaft oder des Vereins abgeben können, um wirksam von ihrem Stimmrecht Gebrauch zu machen.
  5. Absatz 5Die Genossenschaft oder der Verein kann auch vorsehen, dass die schriftlichen Stellungnahmen und Fragen (Absatz 3,) sowie die schriftliche Stimmabgabe (Absatz 4,) auch in elektronischer Form erfolgen können, sofern dabei die Identität der Mitglieder zweifelsfrei festgestellt werden kann.
  6. Absatz 6Die vorstehenden Regelungen gelten auch für Delegiertenversammlungen sowie für andere Versammlungen einer Genossenschaft oder eines Vereins, an denen mehr als 30 Personen teilnahmeberechtigt sind.
  7. Absatz 7Die Absatz eins bis 6 gelten für kleine Versicherungsvereine mit der Maßgabe, dass soweit von der Generalversammlung die Rede ist, an ihre Stelle die Versammlung des obersten Organs tritt.

Im RIS seit

09.04.2020

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2023

Gesetzesnummer

20011116

Dokumentnummer

NOR40222528

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/ii/2020/140/P4/NOR40222528