Einrichtung der Datenübermittlungen
(Anm.: § 4.) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den §§ 2, 2a und 3 zu schaffen.Anmerkung, Paragraph 4,) Der Bundesminister für Finanzen, die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus sowie der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben die technischen Voraussetzungen für die Datenübermittlungen nach den Paragraphen 2,, 2a und 3 zu schaffen.