(3)Absatz 3Auf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria § 48a BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nichtAuf die Daten ist von der Wirtschaftskammer Österreich und von der Agrarmarkt Austria Paragraph 48 a, BAO sinngemäß anzuwenden. Nicht mehr erforderliche Daten sind zu löschen, sofern diese nicht
im Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß §§ 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, BGBl. Nr. 144/1948 oderim Hinblick auf eine Gebarungsprüfung des Rechnungshofes für die Entsprechung einer Auskunftspflicht gemäß Paragraphen 3 und 4 des Rechnungshofgesetzes 1948 RHG, Bundesgesetzblatt Nr. 144 aus 1948, oder im Zusammenhang mit anhängigen Gerichts- oder Verwaltungsverfahren für die Beweisführung von Bedeutung sind.
Daten gemäß Z 1 sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Z 2 solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.Daten gemäß Ziffer eins, sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren, Daten gemäß Ziffer 2, solange, als sie für die genannten Verfahren erforderlich sind.